Mitglied werden  

Gildesatzung

Satzung der Neumühlener Großen Gilde von 1635 e. V.

§1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
Die im Jahre 1635 gegründete Brandgilde führt seit 1832 den Namen „Neumühlener Große Gilde von 1635" und ist seit 1988 eingetragener Verein. Seit 1988 führt die Gilde den Namen „Neumühlener Große Gilde von 1635 e.V."
Die Gilde hat ihren Sitz in Kiel, Neumühlen - Dietrichsdorf. Sie ist in das Vereinsregister unter der Nr. 3021 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gildejahr läuft von ordentlicher Mitgliederversammlung bis ordentlicher Mitgliederversammlung (§ 8).
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck und Ziele der Gilde sind die Pflege des Kultur- und Heimatgedankens, Förderung des Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühles der Gildemitglieder untereinander, Ausrichtung geselliger Veranstaltungen sowie Erhaltung von Mundart und Brauchtum. Die Gilde betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gilde sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gilde erhalten. Mit Ausnahme des von der Mitgliederversammlung festgelegten "Königsgeldes".
Die Gilde begünstigt keine Personen durch irgendwelche Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gilde nicht entsprechen.
Die Gilde veranstaltet in der Regel alljährlich am dritten Wochenende im Monat Mai eine Gildefeier, verbunden mit einem Vogelschießen nach einer besonders zu erlassenen Gildeordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Als soziale Einrichtung unterhält die Gilde eine "Sterbekasse", für die eine besondere Satzung erlassen ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Gildemitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er sollte durch einen Gildebruder vorgeschlagen werden.
Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer der Gilde mindestens 50 Jahre angehört.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich ganz besonders um die Gilde verdient gemacht hat. Diese Ehrenmitgliedschaft muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme der neuen Gildemitglieder wird bei der Mitgliederversammlung beschlossen und beim Gildefest vollzogen. Die Aufnahmeanträge sind dem Gildevorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, muss aber dem Abgelehnten bis 1Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Ein Einspruch gegen die Ablehnung ist nur bis zur Mitgliederversammlung möglich und schriftlich dem Ältermann einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über Aufnahme oder Ablehnung. Bei nicht fristgerechtem Einspruch ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 Beiträge
Die Gilde erhebt zur Bestreitung ihrer Auslagen von den Mitgliedern angemessene Beiträge. Die Festsetzung des Beitrages muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beiträge für die Gildekasse und für die Sterbekasse werden durch Bankabrufverfahren eingezogen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Gildemitgliedschaft erlischt durch Kündigung oder durch den Tod des Mitgliedes. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres in dem die Kündigung erfolgte. Durch Ausscheiden eines Mitgliedes wird die Gilde nicht aufgelöst.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ausgeschlossen werden, wer dem Ansehen der Gilde erheblich schadet. Ausgeschlossen wird, wer seinen Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht bezahlt hat.
§ 7 Organe
Die Organe der Gilde sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Achtmannschaft
4. der Ältestenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gilde. Sie soll jährlich mindestens vier Wochen vor dem Gildefest stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch diesen schriftlich oder durch die Presse mindestens 3 Wochen vor der Versammlung.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
1. Anträge auf Entlastung des Vorstandes
2. Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Achtmannschaft
3. Wahlen der Kassenprüfer
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Aufnahme neuer Gildebrüder
6. Abhaltung der Gildefeier
7. Anträge
Der Vorstand hat für die Mitgliederversammlung eine Tagesordnung zu erstellen, die nachfolgende Punkte enthalten muss:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Verlesung und Genehmigung des Protokolls des Vorjahres
d) Bericht des Ältermannes
e) Bericht des Schatzmeisters
f) Bericht der Kassenprüfer
g) Entlastung des Vorstandes
h) Wahlen
i) Anträge
j) Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ältermannes. Die Art der Stimmenabgabe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
1. Satzungsänderungen
2. Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes sowie eines Mitgliedes der Achtmannschaft oder der Kassenprüfer.
Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied der Gilde gestellt werden. Sie müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Ältermann eingereicht werden. Über die Verhandlungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss vom Protokollführer und vom Ältermann unterzeichnet sein.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) 25 % der Mitglieder dies fordern, oder
b) auf gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Achtmannschaft.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit dauert 4 Jahre. Jedes Jahr soll 1 Vorstandsmitglied ausscheiden. Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand gehören an:
1. der Ältermann
2. der stellvertretende Ältermann
3. der Schatzmeister
4. der Gildeschreiber
5. ein Beisitzer
Die Gilde wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ältermann oder seinem Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand führt die Gildeangelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nach den Bestimmungen dieser Satzung.
Der Ältermann führt den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen. Er überwacht die Vorbereitungen für die Gildefeierlichkeiten.
§ 12 Die Achtmannschaft
Die Vertreter der Achtmannschaft unterstützen den Vorstand in seinen Aufgabenbereichen. Es sind in der Regel 4 Achtmänner durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorschläge können hierfür durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung gemacht werden.
Die Achtmänner nehmen mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
Die unter §§ 11 + 12 aufgeführten Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse der Gilde gemachten Auslagen. Die Höhe der Auslagen bestimmt der Vorstand.
§ 13 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus fünf Gildemitgliedern, die das sechzigste Lebensjahr überschritten haben und mindestens 25 Jahre der Gilde angehören. Der Ältestenrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Der Ältestenrat hat das Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen.
§ 14 Die Kassenprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden 2 Kassenprüfer und ein Vertreter durch die Mitgliederversammlung für zwei Gildejahre gewählt. Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und bei der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Ältermann eingereicht werden. Diese Anträge werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Auflösung der Gilde
Die Auflösung der Gilde kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das vorhandene Gildevermögen fließt nach der Auflösung dem Vermögen der Sterbekasse zu, die es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtestand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten der Gilde ist der Sitz der Gilde in Kiel.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.04.2004 unter gleichzeitiger Aufhebung der Satzung vom 11.05.1983 und den dazu gehörenden Nachträgen beschlossen worden.

Kiel - Neumühlen - Dietrichsdorf, den 17. April 2004
Neumühlener Große Gilde von 1635 e.V.




Gildesatzung Mitglied werden Kontakt Impressum