Beitrags- und Leistungstabelle
Vorsorgeangebot
Satzung der Sterbekasse

Satzung der Sterbekasse

Satzung der Sterbekasse der Neumühlener Großen Gilde von 1635
§ l Allgemeines

1. Die Sterbekasse führt den Namen

" Sterbekasse der Neumühlener Großen Gilde von 1635"

und hat ihren Sitz in Kiel. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mitversicherter Kinder ein Sterbegeld (vgl. § 4).
3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist das Land Schleswig-Holstein.
4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die Presse oder /- und Rundschreiben sowie durch die Gildezeitung. Ist dies nicht mehr möglich, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Art der Bekanntmachung.
§ 2 Aufnahme
l. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
können mitversichert werden.
2 Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden. Der Vorstand hat festzustellen, ob die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind; er kann die Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
3. Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis, der auch die Namen etwa mitversicherter Kinder zu enthalten hat, und die Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem angegebenen Tag, jedoch nicht vor Zahlung der
Ausfertigungsgebühr und des ersten Beitrages.
§ 3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge
1. Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme eine Ausfertigungsgebühr zu entrichten.
2. Die Höhe der Ausfertigungsgebühr und der Beiträge ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.
3. Die Beiträge sind jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen.
§ 4 Sterbegeld
l. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Sterbekasse mindestens 6 Monate angehört haben. Die Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des
Mitgliedsausweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen
§ 5 Ende des Mitgliedsschafts- und Versicherungsverhältnisses
Wiederinkraftsetzung
1. Das Mitgliedsschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. 2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand sind und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurden. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fälligen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
b) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrenerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von 3 Jahren nach der
Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
4. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten oder ausgeschlossen sind, erhalten keine Rückvergütung.
5. Zahlt ein nach Ziffer 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle etwaigen rückständigen Beiträge sowie Beiträge, für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach, so lebt das frühere Mitgliedsschafts- und
Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.
§ 6 Wohnungsänderung
Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung.
§ 7 Änderungsvorbehalt
Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabelle wird das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds nur berührt, wenn es der
Änderung ausdrücklich zustimmt.
Jedoch können die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 3 und 4), die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder (§ 2 Nr. 1 Satz 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr.3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3) mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.
§ 8 Vorstand
1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
2. Als Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereines sonst
erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist, b) in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ein Verfahren einer eidesstattlichen worden ist.
3. Der Vorstand ist identisch mit dem der Neumühlener Großen Gilde von 1635 e V.. Er besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
4. Zur Abgabe von Willenserklärung und zur Zeichnung für die Kasse sind 2 Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre und endet mit dem Schluss der 4. auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so
ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
6. Die Entschließungen des Verstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter) anwesend sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
2. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der
Versammlung bekanntzugeben.
4. Der Vorsitzer des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreise zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmungen
l. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr ( § 12 Ziffer 2 ),
b) Entlastung des Verstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung ( vgl. auch § 7 );
d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
e) Festsetzung einer Entschädigung für Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages
g) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§14);
2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der
Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Zu den Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine
Bestandsüberprüfung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich Bei Ermittlung der Mehrheit werden Stimmenenthaltungen nicht mitgerechnet.
§ 11 Vermögenslage und Verwaltungskosten
1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstockes gemäß § 54 und § 54a Abs. 2 und 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamte Vermögenslage, aufgegliedert in Neuanlagen und
Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßigen festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beträge nicht überschreiten.
§ 12 Rechnungslegung und Prüfung
l. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
3. Für die Prüfung der Kasse durch den Sachverständigen gelten die Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
§ 53 VAG sowie die hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde in der jeweils geltenden Fassung. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für dieAufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 13 Überschüsse und Fehlbeträge
1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5% des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5% der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
2 Ein sich nach § 12 weiterhin ergebener Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
3. Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistung oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die
Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
§ 14 Folgen der Auflösung
l. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes
Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Innalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu
genehmigen Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.




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